Das Gemeindewappen von Bonstetten ist in schwarz mit goldenem Bord drei aneinanderstossende, geschliffene silberne Rauten.

 

aktuelles Gemeindewappen Bonstetten, gelb, schwarz, weiss
Gemeindewappen

Ursprung und Entstehung des Gemeindewappens
 

  • Das Wappen erinnert an die Freiherren von Bonstetten. Das älteste Siegel dieses Geschlechtes, von Freiherr Johannes im Jahre 1251 gebraucht, zeigt als Schildbild eine stilisierte Pflanze, die sich nicht genauer deuten lässt.
     
  • Freiherr Hermann von Bonstetten verwendete zwischen 1260 und 1277 ein Siegel, das zum erstenmal die drei Rauten aufweist. Der Schildrand fehlt aber noch. Die mit Schildrand umgebenen drei Rauten finden sich auf Siegeln erstmals im Jahre 1273, letztmals 1366.
     
  • Der älteste farbige Beleg ist die Darstellung an der Balkendecke des Hauses "Zum Loch" in Zürich, um 1305/06. Die Tinktur entspricht bereits jener des heutigen Gemeindewappens.
     
  • Die Zürcher Wappenrolle (um 1340), die meisten späteren Wappenbücher, Chroniken und Landkarten enthalten übereinstimmende Geschlechterwappen. Als Schild der Vogtei Bonstetten taucht das Wappen in Regiments- und Ämterbüchern von 1613 und 1693 auf.
     
  • Offizielles Gemeindezeichen ist es seit dem Gemeinderatsbeschluss vom 22.12.1926.



Verwendung des Gemeindewappens durch Vereine, Institutionen, Organisationen, Privatpersonen u.ä.


Seit 1. Januar 2017 ist ein Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz, WSchG) in Kraft.

In Art. 8 des genannten Gesetzes ist der Gebrauch der Wappen abschliessend geregelt. Die Wappen der Gemeinden dürfen grundsätzlich nur vom Gemeinwesen gebraucht werden, zu dem sie gehören (Art. 8 Abs. 1 WSchG). Zusätzlich ist die Verwendung des Wappens in speziellen Fällen erlaubt, z.B. der Ausschmückung von Festen (Art. 8 Abs. 4 WSchG).

Darüber hinaus können die Gemeinden gemäss Art. 8 Abs. 5 WSchG den Gebrauch ihrer Wappen durch andere Personen (oder Vereine, Institutionen, Organisationen u.ä.) in weiteren Fällen vorsehen. Ein solcher Gebrauch muss vorgängig durch die Gemeinde bewilligt werden. Dafür zuständig ist der Gemeinderat.

Für weitere Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeitenden des Bereichs Präsidiales gerne zur Verfügung.