Benutzung von öffentlichem Grund

Die Benutzung für gesteigerten Gemeingebrauch unterliegt den Bestimmungen der Gemeinde, insbesondere den Richtlinien der Verordnung über die private Inanspruchnahme von öffentlichen staatlichen Grund (Sondergebrauchsverordnung) des Kantons Zürich vom 24. Mai 1978.

 

Wann muss ein Gesuch eingereicht werden?

  • Wenn Sie eine Mulde für Entsorgungen oder grosse Gartenarbeiten auf einer öffentlichen Strasse abstellen möchten.
  • Wenn Sie für eine Baustelle auf privatem Grundstück zusätzlichen öffentlichen Grund benötigen um Material, Maschinen usw. zu deponieren.
  • Wenn Sie für eine Baustelle einen Teil oder sogar die ganze Strasse sperren lassen müssen.

 

Bitte beachten Sie, dass vor allem bei Strassenteil-Sperrungen das Gesuch frühzeitig, aber spätestens 2 Wochen vorher, eingereicht werden muss. Reichen Sie die notwendigen Angaben mittels Gesuchsformular ein.

 

Eine Bewilligung ist kostenpflichtig und setzt sich wie folgt zusammen:

  • Bewilligungsgebühr für die Benutzung von öffentlichem Grund (gem. Art. 43 Gebührentarif der Politischen Gemeinde Bonstetten).
  • Inanspruchnahme öffentlichen Grundes zur Ablagerung von Materialien oder zur Abstützung von Baugerüsten und dergleichen in Bauzonen pro m2 und Tag (gem. Art. 43 Gebührentarif der Politischen Gemeinde Bonstetten).

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