Alle in der Schweiz wohnhaften Hunde und Hundehalter/innen müssen in der schweizerischen Hundedatenbank AMICUS registriert sein. 

Neue Hundehalter müssen Ihren Vierbeiner innerhalb von 10 Tagen bei den Einwohnerdiensten anmelden.

Je nachdem ob der Hund innerhalb der Schweiz weitergegeben oder aus dem Ausland importiert wird, sind zusätzliche weitere Schritte notwendig. Die detaillierten Informationen sehen Sie weiter unten (klicken Sie auf "alles anzeigen").

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Hundekontrolle

Allgemeines Die Hundekontrolle richtet sich nach dem Gesetz über das Halten von Hunden und der Verordnung.   Das Impfobligatorium gegen Tollwut wurde per 1. April 1999 aufgehob…

Allgemeines

  • Die Hundekontrolle richtet sich nach dem Gesetz über das Halten von Hunden und der Verordnung.
     
  • Das Impfobligatorium gegen Tollwut wurde per 1. April 1999 aufgehoben. Die Impfungen sind nur noch im Falle von Auslandreisen vorgeschrieben.
     
  • "Kampfhundeverbot" ab 1. Januar 2010
    Gemäss §8 Hundegesetz ist der Erwerb, die Zucht sowie der Zuzug von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential gemäss Rassetypenliste II seit dem 1. Januar 2010 verboten. Zur Rassetypenliste II zählen Hunde, die mindestens 10% Blutanteil von Hunden folgender Rassetypen haben: American Staffordshire Terrier, Bull Terrier und American Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier, American Pit Bull Terrier, Pit Bull Terrier, Bandog und Basicdog
     
  • Registrierung und chippen Ihres Hundes durch den Tierarzt
    Seit 1. Januar 2007 müssen alle Hunde und alle Welpen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe, mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Hundedatenbank AMICUS registriert sein.
    Bei Importen aus dem Ausland muss der ausländische Chip in der Schweiz durch einen Tierarzt eingelesen werden, welcher dann den Hund in AMICUS registriert.



Bereits bevor ein Hund angeschafft wird, müssen einige Dinge geregelt bzw. abgeklärt werden.
Informieren Sie sich vogänging unter den folgenden Links:

 

Ersthundehalter, Registration bei AMICUS

Die Einwohnerdienste nehmen die Erstregistrierung des Halters (erstmaliger Hundehalter) in der Daten­bank AMICUS vor. Nach erfolgter Registrierung erhält der Halter eine Personen-ID Nummer zugewiesen. Die Benutzerdaten und das Passwort werden Ihnen von AMICUS per Post zugestellt. Anschliessend können Sie sich auf AMICUS unter www.amicus.ch einloggen.

Der Hundehalter muss die Personen-ID

  • bei der Erstregistrierung des Hundes in der Schweiz dem Tierarzt mitteilen, damit dieser die Erstregistrierung des Hundes in der Datenbank AMICUS vornehmen kann.
     
  • beim Halterwechsel innerhalb der Schweiz dem bisherigen Hundehalter mitteilen, damit dieser den Hund in der Datenbank AMICUS dem neuen Hundehalter übergeben kann. Der neue Hundehalter muss in der Datenbank die Übernahme anschliessend noch bestätigen. 

 

Meldepflichten

Folgende Ereignisse müssen durch die Hundehaltenden innert 10 Tagen sowohl der Gemeindeverwaltung wie auch an AMICUS gemeldet werden:

  • Übernahme eines Hundes (Geburt, Halterwechsel, Import)
  • Weitergabe des Hundes
  • Tod des Hundes
  • Ausfuhr des Hundes ins Ausland

 

Gemeindeverwaltung Bonstetten:
Bereich Einwohnerdienste, 044 701 95 00, einwohnerdienste@bonstetten.ch

Die Meldung kann persönlich am Schalter oder via Online-Schalter erfolgen. Für verspätete Meldungen wird pro Hund eine Gebühr von Fr. 20.00 erhoben.


AMICUS:
www.amicus.ch / 0848 777 100

Die Meldung muss direkt in der Hundedatenbank AMICUS vorgenommen werden. Bei Fragen oder Schwierigkeiten dürfen Sie sich beim Bereich Einwohnerdienste melden. 

 

Import von Hunden aus dem Ausland | Grenzübertritte

Die Einfuhr von Hunden muss gemäss Zollverordnung und Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren immer unverzüglich über einen besetzten Grenzübergang während den Öffnungszeiten erfolgen und bei der Zollstelle angemeldet werden. Es wird keine Frist für eine Nachverzollung gewährt.

Falls Sie Ihren Hund ohne Veranlagung eingeführt haben, beachten Sie bitte folgenden Informationen: 
Information Nachträgliche Veranlagung von Heimtieren (Download)
- Meldeformular zur nachträglichen Veranlagung von Heimtieren (Download)


Da es sehr viele veterinärrechtliche Reisebestimmungen gibt, empfiehlt es sich dringend die Online-Hilfe zu nutzen.  

 

Hundeabgabe

Aufgrund des Hunderegisters wird den Hundehaltern jeweils im Februar die Rechnung für die Abgabe zugestellt.

Die Jahresabgabe pro Hund beträgt Fr. 150.00 (inkl. Einschreibgebühr und Kantonsbeitrag).

  • Erreicht ein Hund das Alter von 3 Monaten nach dem 30. Juni, so ermässigt sich die Abgabe auf die Hälfte.
     
  • Zieht ein Hund nach dem 30. Juni in den Kanton Zürich (Besitzerwechsel, Umzug Besitzer, Welpe) und wurde für das aktuelle Kalenderjahr noch keine Hundeabgabe beglichen, ist in Bonstetten die halbe Hundeabgabe fällig. Vor diesem Datum muss die ganze Hundeabgabe bezahlt werden.
     
  • Stirbt ein Hund und wird kein Ersatzhund angeschafft, hat die Halterin bzw. der Halter Anspruch auf Rückerstattung der halben Abgabe, sofern der Hund vor dem 30. Juni gestorben ist.

 

Praktische Hundeausbildung Kanton Zürich

Finden Sie mit dem Kurs-Guide des Veterinäramts ganz einfach heraus, welche praktischen Ausbildungskurse Sie mit Ihrem Hund im Kanton Zürich absolvieren müssen.

Die praktische Hundeausbildung gemäss §7 Abs. 1 Hundegesetz ist mit Hunden des Rassentyp I zu besuchen. Gemäss den Übergangsbestimmungen ist der Nachweis der praktischen Hundeausbildung nur für Hunde zu erbringen, welche nach dem 31. Dezember 2010 geboren wurden. 

  • Stammt ein Mischlingswelpe nachweislich von Elterntieren ab, die beiden zu den kleinwüchsigen Hunderassen zählen, muss die praktische Hundeausbildung nicht absolviert werden. 
     
  • Bestehen Zweifel betreffend Rassentypenzugehörigkeit, weil die Abstammung der Eltern nicht nachgewiesen werden kann, sind unbedingt die erforderlichen Kurse zu besuchen.

Die Liste der kleinwüchsigen Hunderassen finden Sie unter: 


Hundeausbilderinnen und Hundausbilder mit kantonaler Bewilligung
Die obligatorischen Hundekurse müssen bei einer Hundeausbilderin oder einem Hundeausbilder mit Bewilligung des Veterinäramts des Kantons Zürich besucht werden.
Die Liste finden Sie unter:


Die Ausbildung besteht aus:

  • Welpenförderung (4 Lektionen à mindestens 50 Minuten)
  • Junghundekurs (10 Lektionen à mindestens 50 Minuten)

Hundehalter, welche den Welpen- oder Junghundekurs oder beide nicht besucht haben, weil sie den Hund erst später übernommen haben:

  • Erziehungskurs (10 Lektionen à mindestens 50 Minuten)

Die Welpenförderung oder der Junghundekurs wurde nicht besucht, obwohl der Halter oder die Halterin den Hund im entsprechenden Alter im Kanton gehalten hat:

  • Erziehungskurs (20 Lektionen à mindestens 50 Minuten)

Die genauen Bestimmungen zur praktischen Hundeausbildung finden Sie in der Hundeverordnung §§7 bis 14.


Einreichung der Kursnachweise
Die Kopien der Nachweise über die absolvierten Kurse sind innert eines Monats ab Erhalt dem Bereich Einwohnerdienste zuzustellen. Bewahren Sie die Original-Kursnachweise zu Hause auf, falls Sie den Kursbesuch z.B. infolge eines Umzugs später erneut belegen müssen.

 

Leinenpflicht im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli

Während der Brut- und Setzzeit im Frühling und Sommer sind Wildtiere besonders anfällig für Störungen und Gefahren. Freilaufende Hunde am Wald- rand und im Wald sind eine zusätzliche Störungsquelle und eine Gefahr für am Boden brütende Vögel und Wildtiere, deren Jungtiere schutzlos am Boden verharren. Um Wildtiere möglichst gut zu schützen, gilt im Wald und am Waldrand jeweils vom 1. April bis 31. Juli eine Leinenpflicht. Ausserhalb dieser Zeit entscheiden die Hundehaltenden eigenverantwortlich, den Hund an der Leine zu führen. Dies gilt insbesondere, wenn der Hund nicht zuverlässig abgerufen werden kann oder eine Veranlagung zum Jagen hat.

Rechtliche Grundlagen

  • § 11 Hundegesetz vom 14. April 2008 (HuG, LS 554.5)
  • § 41 Jagdgesetz vom 1. Februar 2021 (JG, LS 5447)

Definition «Waldrand»

  • Als Waldrand wird das Gebiet bis 50 Meter Entfernung zum Wald bezeichnet.

Leine

  • Die Leinenlänge ist nicht reglementiert.

Ausnahmen

  • Für Jagd-, Rettungs- und Diensthunde gilt die Leinenpflicht beim Einsatz und bei der für den Einsatz notwendigen Ausbildung nicht. Dabei gelten für Jagd-, Rettungs- und Diensthunde folgende Definition:
    • Jagdhunde
      Zu den Jagdhunden zählen Hunde, die einsatzfähig oder mit dem Ziel der Einsatzfähigkeit in Ausbildung sind und von einer jagdberechtigten Person geführt werden.
    • Rettungshunde
      Zu den Rettungshunden zählen Hunde, die einsatzfähig oder mit dem Ziel der Einsatzfähigkeit in Ausbildung sind. Die hundeführende Person muss dabei eine entsprechende aktuelle Bestätigung einer anerkannten Rettungsorganisation vorweisen können.
    • Diensthunde
      Als Diensthunde gelten Hunde der Armee, der Polizei und des Grenzwachtkorps.
    • Eingezäunte Areale
      Sind Areale wie Trainingsanlagen für Hunde im Wald oder am Waldrand ausbruchsicher eingezäunt, gilt die Leinenpflicht nicht. Dabei kann die Einzäunung auch nur temporär sein, beispielsweise mit einem Weidezaun.

Bussen

  • Verstösse werden mit einer Ordnungsbusse von CHF 60 geahndet.
  • Dazu bevollmächtigt sind die Polizei, Wildhüterinnen und Wildhüter, die jagdliche Revieraufsicht sowie die Naturschutz- und Reservatsaufsicht (Rangerinnen und Ranger)

 

Weitere Infos entnehmen sie hier.

 

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