Parkplatzbenützung auf öffentlichem Grund

Seit dem 1. Januar 2016 gilt für das ganze Gemeindegebiet Bonstetten ein einheitliches Parkregime.
 


Auf den mit Parkscheibenpflicht signalisierten Strassen (weisse Parkfelder) ist das Parkieren von

  • Montag bis Samstag, zwischen 07.00 und 19.00 Uhr, während maximal 6 Stunden gestattet.
     
  • An Sonntagen sowie nachts ausserhalb der auf der Signalisation angegebenen Zeiten kann zeitlich unbeschränkt parkiert werden.
     


Zu Kontrollzwecken ist die Parkscheibe mit der eingestellten Ankunftszeit gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen.

Eine Parkscheibe beinhaltet keinen Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz, sie berechtigt den Fahrzeuglenker lediglich, das Fahrzeug im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften, gemäss Strassenverkehrsgesetz, auf öffentlichem Grund zu parkieren.

Der Gemeinderat kann künftig entstehende Problemzonen (Verlagerung des Parkierungsverhaltens) in eigener Kompetenz regeln und der Kantonspolizei zur Genehmigung beantragen.

 

Bei Fragen rund ums Thema Parkieren wenden Sie sich an den Bereich Sicherheit.

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