Sie ziehen von Bonstetten weg? 

Bitte melden Sie Ihren Wegzug innerhalb von 14 Tagen am Schalter oder online. Welche Unterlagen wir benötigen, sehen Sie weiter unten. Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne weiter, kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail.

Haben Sie schulpflichtige Kinder? Melden Sie Ihre Kinder zusätzlich direkt bei der entsprechenden Schulverwaltung ab (Primarschule / Sekundarschule).

Abmeldung / Wegzug

Sie ziehen von Bonstetten weg? Wir wünschen Ihnen für die Zukunft am neuen Wohnort alles Gute. Damit wir Sie aus unserem Einwohnerregister austragen können, müssen Sie sich innert 14 …

Sie ziehen von Bonstetten weg? Wir wünschen Ihnen für die Zukunft am neuen Wohnort alles Gute.

Damit wir Sie aus unserem Einwohnerregister austragen können, müssen Sie sich innert 14 Tagen nach dem Wegzug bei uns am Schalter oder online abmelden. 

Sie können uns Ihren Wohnsitzwechsel online mittels eUmzug melden.

Informationen zum Wegzug ins Ausland finden Sie hier.

 

Für die Abmeldung am Schalter bringen Sie folgende Unterlagen mit:
 

Schweizer Staatsangehörige

  • Persönlicher Ausweis (IDK oder Pass)


Ausländische Staatsangehörige

  • Reisepass oder Identitätskarte
  • Ausländerausweis
     

Spezialfälle

In den folgenden Fällen sind zusätzliche Formulare erforderlich. Bitte laden Sie das Formular vorgängig herunter und bringen Sie dieses ausgefüllt mit den benötigten Beilagen zur Anmeldung mit. 

 

Informationen zum eUmzug | online Umzugsmeldung

  • Drittstaatsangehörige können den Dienst nur bei einem Wegzug innerhalb des Kantons Zürich nutzen.
  • Bei der Abmeldung via eUmzug wird der Heimatschein von Schweizerbürgerinnen und -bürger direkt der Zuzugsgemeinde zugestellt.
  • Falls Ihre neue Wohngemeinde eUmzug nicht anbietet, müssen Sie sich dort persönlich innerhalb von 14 Tagen anmelden. 

 

Wochenaufenthalt / Nebenniederlassung

Sie sind Wochenaufenthalter/in und möchten Ihre Nebenniederlassung in Bonstetten abmelden? Ihren Wegzug können Sie uns entweder persönlich am Schalter melden oder das Online-Formular ausfüllen.

 

Meldefrist

Die Meldefrist (gesetzliche Frist) beträgt 14 Tage ab Wegzug.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass das Nichteinhalten der Meldefrist eine Ordnungsbusse von Fr. 100.-- (§3 i.V.m. §31 MERG und §2 Ziff. Anhang 1 Ziff. 1 KOBV) zur Folge haben kann.

Abmeldung / Wegzug ins Ausland

Sie ziehen ins Ausland? Wir wünschen Ihnen für die Zukunft am neuen Wohnort alles Gute. Für die Abmeldung ins Ausland müssen Sie persönlich bei uns am Schalter vorbei kommen.   …

Sie ziehen ins Ausland? Wir wünschen Ihnen für die Zukunft am neuen Wohnort alles Gute.

Für die Abmeldung ins Ausland müssen Sie persönlich bei uns am Schalter vorbei kommen.

 


Vorgängige Kontaktaufnahme mit dem Bereich Steuern:

Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit dem Bereich Steuern auf; ca. 2-3 Monate vor Ihrer Ausreise. 

Bereich Steuern

044 701 95 24 / steuern@bonstetten.ch
 

 

Für die persönliche Abmeldung am Schalter bringen Sie folgende Unterlagen mit:


Schweizer Staatsangehörige

  • Persönlicher Ausweis (IDK oder Pass)
     

Ausländische Staatsangehörige

  • Reisepass oder Identitätskarte
  • Ausländerausweis
     

Spezialfälle

In den folgenden Fällen sind zusätzliche Formulare erforderlich. Bitte laden Sie das Formular vorgängig herunter und bringen Sie dieses ausgefüllt mit den benötigten Beilagen zur Anmeldung mit. Eine gemeinsame Schaltervorsprache ist erwünscht.

 

Hinweise:

  • Abmeldebestätigung:
    Eine Abmeldebestätigung (für die Beendigung der Krankenkassenpflicht usw.) kostet Fr. 30.--. Die Abmeldebestätigung kann erst nach erfolgter Abmeldung, jedoch frühestens 6 Wochen vor Ausreise bezogen werden.
     
  • Dienstpflichtige:
    Frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Amt für Militär und Zivilschutz des Kantons Zürich
     
  • Ausländische Staatsangehörige
    mit Niederlassung C verlieren ihre Niederlassung bei Wegzug ins Ausland. Es besteht die Möglichkeit innerhalb von 6 Monaten ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung zu stellen. Es wird empfohlen, das Gesuch frühzeitig an das Migrationsamt des Kanton Zürich zu richten.

Adressänderung von minderjährigen Kindern

Sind die Eltern getrennt oder geschieden benötigen wir für die Ummeldung der gemeinsamen minderjährigen Kinder folgende Unterlagen:   Gemeinsame elterliche Sorge, getrennte Wohnsi…

Sind die Eltern getrennt oder geschieden benötigen wir für die Ummeldung der gemeinsamen minderjährigen Kinder folgende Unterlagen:
 

  • Gemeinsame elterliche Sorge, getrennte Wohnsitze der Eltern

    Eltern mit getrennten Wohnsitzen, die sich die elterliche Sorge teilen (gemeinsame elterliche Sorge), bringen zur Adressänderung ihrer Kinder das Meldeformular Wohnadresse Minderjähriger mit. Allfällige Entscheide zur elterlichen Sorge der KESB oder des Gerichtes sind ebenfalls mitzubringen. 

 

  • Alleinige elterliche Sorge

    Steht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge zu, ist dem Bereich Einwohnerdienste eine entsprechende Erklärung abzugeben. Bitte füllen Sie auf der Seite 1 des Formulars die Personalien aus von den Elternteilen und den Kindern und unterschreiben Sie die Erklärung auf der Seite 2. Allfällige Entscheide zur elterlichen Sorge der KESB oder des Gerichtes sind ebenfalls mitzubringen. 

 

  • Ummeldung via eUmzug

    Wird eine Adressänderung über den eUmzug gemeldet, kann das ausgefüllte und unterschriebene Formular den Einwohnerdiensten via E-Mail zugestellt werden.

Zugehörige Objekte