Arbeitnehmer werden für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle unterworfen, wenn

  • sie weder das Schweizer Bürgerrecht noch die Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) besitzen, in Bonstetten jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
  • sie nicht mit einer Person verheiratet sind, welche das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.
  • sie im Ausland wohnen, aber Einkünfte in Bonstetten erzielen.

Der Arbeitgeber oder der Versicherer ist verpflichtet, die geschuldete Quellensteuer direkt vom Bruttolohn oder von den Ersatzeinkünften abzuziehen und dem kantonalen Steueramt abzuliefern.

Im Quellensteuerabzug sind die Staats- und Gemeindesteuern, die direkte Bundessteuer sowie bei Zugehörigkeit zu einer Landeskirche die Kirchensteuer enthalten.

Bis Ende März des Folgejahres können quellensteuerpflichtige Personen, welche nicht von Amtes wegen der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen, beim kantonalen Steueramt Zürich einen Antrag auf Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung einreichen. Für Personen, welche die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrages mit dem Tag des Auslandwegzugs. 

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