Hundehaltung
Alle in der Schweiz wohnhaften Hunde und Hundehalter/innen müssen in der schweizerischen Hundedatenbank AMICUS registriert sein.
Neue Hundehalter müssen Ihren Vierbeiner innerhalb von 10 Tagen bei den Einwohnerdiensten anmelden.
Je nachdem ob der Hund innerhalb der Schweiz weitergegeben oder aus dem Ausland importiert wird, sind zusätzliche weitere Schritte notwendig. Die detaillierten Informationen sehen Sie weiter unten (klicken Sie auf "alles anzeigen").
News
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Hundekontrolle
Meldepflichten
Sie werden demnächst Hundehalterin oder Hundehalter. Was müssen Sie tun?
Ersthundehaltende müssen sich vorgängig bei den Einwohnerdiensten des Wohnortes melden. Diese erfassen Ihre Personalien in der zentralen Hundedatenbank Amicus. Ihre Benutzerdaten erhalten Sie anschliessend per Post oder E-Mail.
Einwohnerdienste:
Folgende Ereignisse müssen uns Hundehaltende innert 10 Tagen melden:
- Übernahme eines Hundes (Geburt, Halterwechsel, Import)
- Weitergabe eines Hundes
- Tod eines Hundes
- Ausfuhr eines Hundes ins Ausland
Die An- bzw. Abmeldung des Hundes kann persönlich am Schalter oder via Anmeldeformular / Abmeldeformular erfolgen. Für verspätete Meldungen kann pro Hund eine Gebühr von Fr. 20.- erhoben werden.
Amicus:
Alle in der Schweiz wohnhaften Hundehaltenden müssen in der nationalen Hundedatenbank Amicus registriert sein. Innert einer Frist von 10 Tagen sind Amicus folgende Mutationen zu melden:
- Weitergabe eines Hundes (z.B. Verkauf oder Schenkung)
- Übernahme eines Hundes (z.B. Kauf oder Geschenk)
- Export oder Tod eines Hundes
Sie können dies entweder über www.amicus.chExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. oder über die kostenlose App animundo erfassen. Sobald Sie Ihr Amicus-Konto mit animundo verbinden, können Sie Ihre registrierten Hunde und die elektronische ePetCard einsehen, sowie Halterwechsel und Vermisstmeldungen verwalten. Zudem bietet animundo weitere zahlreiche praktische Funktionen rund um Ihr Haustier. Weitere Informationen finden Sie unter www.animundo.chExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..
Tierarzt:
Registrierung und chippen Ihres Hundes bei Geburt oder Import.
- Welpen müssen innerhalb der ersten drei Monaten, spätestens aber vor der Weitergabe, von einem Tierarzt einen Mikrochip implantiert erhalten und in der Hundedatenbank Amicus registriert werden.
- Führen Sie einen Hund aus dem Ausland ein, so müssen Sie innerhalb von 10 Tagen nach der Einfuhr dessen Kennzeichnung von einem Tierarzt überprüfen lassen. Der Tierarzt registriert anschliessend den Hund in Amicus.
Ersthundehalter
Bereits bevor ein Hund angeschafft wird, müssen einige Dinge geregelt bzw. abgeklärt werden. Informieren Sie sich vorgängig unter den folgenden Links:
- Hunde haltenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
- Haltung und Pflichten als HundehalterExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
- Obligatorische HundeausbildungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
- Hundeausbildung Theorie (Booklet)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
- Augen auf beim HundekaufExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
- Wissenswertes über Hunde (Codex)Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Registration bei Amicus:
Falls Sie neu Halter eines Hundes werden, füllen Sie das Online-Formular aus oder rufen Sie uns an, damit wir Sie auf Amicus registrieren können. Die Benutzerdaten und das Passwort werden Ihnen von AMICUS per Post zugestellt. Damit können Sie sich bei Amicus einloggen.
Import aus dem Ausland | Grenzübertritte | Verzollung
Die Einfuhr von Hunden muss gemäss Zollverordnung und Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren zwingend über einen besetzten Grenzübergang während den VeranlagungszeitenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. erfolgen. Das Tier muss den Kontrollorganen zusammen mit den für die Einfuhr notwendigen Formularen persönlich präsentiert und die Mehrwertsteuer entrichtet werden.
Es wird keine Frist für eine Nachverzollung gewährt. Falls Sie Ihren Hund ohne Veranlagung eingeführt haben, beachten Sie bitte folgenden Informationen:
- Information Nachträgliche Veranlagung von HeimtierenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (Download)
- Meldeformular zur nachträglichen Veranlagung von HeimtierenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. (Download)
Da es sehr viele veterinärrechtliche Reisebestimmungen gibt, empfiehlt es sich dringend die Online-Hilfe zu nutzen.
- Online-HilfeExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
- Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und VeterinärwesenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Weil Hunde an Tollwut erkranken können, gelten bei Reisen besondere Vorschriften. Auch wenn sie gesund aussehen, können illegal importierte Tiere an schweren Tierseuchen erkrankt sein, die sie dann, einmal in der Schweiz, weiterverbreiten.
Praktische Hundeausbildung Kanton Zürich
Ab dem 1. Juni 2025 gilt im Kanton Zürich eine einheitliche Ausbildungspflicht für alle Hunde. Die Ausbildungspflicht gilt für alle die sich einen Hund zulegen oder mit ihrem Hund in den Kanton Zürich ziehen.
- Theoretischer Ausbildungskurs: Ersthundehaltende und Wiedereinsteigende (10 Jahre keine Hundehaltung) müssen neu einen Theoriekurs mit abschliessender Prüfung absolvieren. Der Kurs dauert im Schnitt zwei Stunden und ist frühstens ein Jahr vor und spätestens zwei Monate nach Beginn der Hundehaltung bzw. dem Zuzug in den Kanton zu besuchen.
- Praktischer Ausbildungskurs: Für alle Hunde ist ein praktischer Ausbildungskurs mit sechs Lektionen vorgesehen. Dieser Kurs beginnt frühestens nach Vollendung des sechsten Lebensmonats des Hundes und muss spätestens zwölf Monate nach der Übernahme des Hundes abgeschlossen sein. Der Kurs gilt als erfolgreich absolviert, wenn alle Lernziele erreicht wurden.
Detaillierte Informationen finden Sie auf der Website des Kantons ZürichExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..
Hundeausbilder/innen mit kantonaler Bewilligung
Die Ausbildung muss bei einem Hundeausbildner oder einer Hundeausbildnerin erfolgen, die über eine entsprechende Bewilligung des Veterinäramts verfügt. Eine Liste finden Sie hierExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..
Leinenpflicht im Wald und am Waldrand
Während der Brut- und Setzzeit im Frühling und Sommer sind Wildtiere besonders anfällig für Störungen und Gefahren. Freilaufende Hunde am Waldrand und im Wald sind eine zusätzliche Störungsquelle und eine Gefahr für am Boden brütende Vögel und Wildtiere, deren Jungtiere schutzlos am Boden verharren. Um Wildtiere möglichst gut zu schützen, gilt im Wald und am Waldrand jeweils vom 1. April bis 31. Juli eine Leinenpflicht. Ausserhalb dieser Zeit entscheiden die Hundehaltenden eigenverantwortlich, den Hund an der Leine zu führen. Dies gilt insbesondere, wenn der Hund nicht zuverlässig abgerufen werden kann oder eine Veranlagung zum Jagen hat.
Definition «Waldrand»: Als Waldrand wird das Gebiet bis 50 Meter Entfernung zum Wald bezeichnet.
Bussen: Verstösse werden mit einer Ordnungsbusse von CHF 60 geahndet. Dazu bevollmächtigt sind die Polizei, Wildhüterinnen und Wildhüter, die jagdliche Revieraufsicht sowie die Naturschutz- und Reservatsaufsicht (Rangerinnen und Ranger).
Ausnahmen und weitere Infos finden Sie hierExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..
Hundeabgabe
Den Hundehaltern wird jeweils im Februar die Rechnung für die jährliche Abgabe zugestellt. Die Jahresabgabe pro Hund beträgt Fr. 150 (inkl. Kantonsbeitrag).
- Erreicht ein Hund das Alter von 3 Monaten nach dem 30. Juni, so ermässigt sich die Abgabe auf die Hälfte.
- Zieht ein Hund nach dem 30. Juni in den Kanton Zürich (Besitzerwechsel, Umzug Besitzer, Welpe) und wurde für das aktuelle Kalenderjahr noch keine Hundeabgabe beglichen, ist in Bonstetten die halbe Hundeabgabe fällig. Vor diesem Datum muss die ganze Hundeabgabe bezahlt werden.
- Stirbt ein Hund und wird kein Ersatzhund angeschafft, hat die Halterin bzw. der Halter Anspruch auf Rückerstattung der halben Abgabe, sofern der Hund vor dem 30. Juni gestorben ist.
Allgemeines
- Die Hundekontrolle richtet sich nach dem GesetzExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. über das Halten von Hunden und der VerordnungExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..
- Rottweiler ab 1. Januar 2025 auf Rassetypenliste II (siehe Punkt unten)
Der Regierungsrat hat am 18. Dezember 2024 entschieden, die Neuanschaffung von Rottweilern ab dem 1. Januar 2025 im Kanton Zürich zu verbieten. In der Hundeverordnung des Kantons Zürich sind unter § 5 Hunderassen der Rassetypenliste II aufgeführt, deren Zucht, Erwerb und Zuzug verboten sind. Rottweiler, deren kräftige Statur und starker Biss zu besonders schweren Verletzungen führen können, stellen im Gesamtvergleich mit anderen Hunderassen ein erhöhtes Gefährdungspotenzial dar. Aus diesen Gründen wird der Rottweiler ab 1. Januar 2025 auf die Rassetypenliste II aufgenommen.
Weitere Infos finden Sie auf der Webseite des Kantons ZürichExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..
- "Kampfhundeverbot" ab 1. Januar 2010
Gemäss §8 Hundegesetz ist der Erwerb, die Zucht sowie der Zuzug von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential gemäss Rassetypenliste II seit dem 1. Januar 2010 verboten. Zur Rassetypenliste II zählen Hunde, die mindestens 10% Blutanteil von Hunden folgender Rassetypen haben: American Staffordshire Terrier, Bull Terrier und American Bull Terrier, Staffordshire Bull Terrier, American Pit Bull Terrier, Pit Bull Terrier, Bandog und Basicdog
- Das Impfobligatorium gegen Tollwut wurde per 1. April 1999 aufgehoben. Die Impfungen sind nur noch im Falle von Auslandreisen vorgeschrieben.
Zugehörige Objekte
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| Name | Telefon | Kontakt |
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| Bereich Einwohnerdienste | 044 701 95 00 | einwohnerdienste@bonstetten.ch |