Schriftlicher Vertrag für die Übernahme einer Waffe

Der Begriff des Erwerbs im Sinne eines Gesetzes umfasst alle Formen der Besitzübertragung (z.B. Kauf, Tausch, Schenkung, Erbschaft, Miete und Gebrauchsleihe) von Waffen und/oder wesentlichen Waffenbestandteilen. 

Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens 10 Jahre aufzubewahren (Art. 11 WG).

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