Schriftlicher Vertrag für die Übernahme einer Waffe
Der Begriff des Erwerbs im Sinne eines Gesetzes umfasst alle Formen der Besitzübertragung (z.B. Kauf, Tausch, Schenkung, Erbschaft, Miete und Gebrauchsleihe) von Waffen und/oder wesentlichen Waffenbestandteilen.
Jede Vertragspartei hat den Vertrag mindestens 10 Jahre aufzubewahren (Art. 11 WG).
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Zugehörige Objekte
| Name | Telefon | Kontakt |
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| Bereich Sicherheit, Gesundheit und Soziales | 044 701 95 22 | sicherheit@bonstetten.ch |
| Name | Verantwortlich | Telefon |
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