Raumplanung
Für die Revitalisierung des Friedgrabens und den Platzbedarf sind zwei Bereiche essenziell.
Gewässerraum
Gewässer benötigen Raum, um ihre natürlichen Funktionen erfüllen zu können. Die Festlegung des Gewässerraums (gemäss revidiertem Gewässerschutzgesetz GSchG und Gewässerschutzverordnung GSchV seit 2011 obligatorisch) stellt sicher, dass den Gewässern heute und in Zukunft genügend Raum zur Verfügung steht. Dazu wird entlang aller oberirdischen Gewässer ein Streifen Land definiert, der primär dem Gewässer vorbehalten ist. Dessen Nutzung ist für den Menschen entsprechend eingeschränkt. Wie gross der Gewässerraum ist, hängt von der Art und Grösse des Gewässers ab. Die Grösse wird durch die Gewässerschutzverordnung GSchV vorgegeben. Eine Reduktion des Gewässerraums ist eine Ausnahme und nur unter bestimmten Voraussetzungen und mit Auflagen möglich. In einigen Fällen ordnet das AWEL auch einen erhöhten Gewässerraum an (die sogenannte Biodiversitätsbreite). Diese dient der Sicherstellung und Förderung der natürlichen Vielfalt standortgerechter Tier- und Pflanzenarten (Vernetzungskorridor). Im Gewässerraum gelten für die Eigentümer/innen Nutzungseinschränkungen. Zur Festlegung des Gewässerraums kommt in der Regel das vereinfachte Verfahren[i] zur Anwendung.
Für den Friedgraben wurde im Oktober 2022 mittels öffentlicher Auflage zwischen dem Stegmattenweg und der Stationsstrasse der Gewässerraum im vereinfachten Verfahren (nach § 15e HWSchV) festgesetzt. Zwischen der Isenbachstrasse und dem Stegmattenweg wurde noch kein Gewässerraum festgelegt (dies muss im Rahmen des Wasserbauprojekts noch geschehen).
Das Ziel des Projekts ist es, die Revitalisierung im bereits festgesetzten und noch auszuscheidenden Gewässerraum durchzuführen. Da unter dem Gehweg im Gebiet Schachen eine grosse Abwasserleitung mit einem Durchmesser von bis zu 1.75m verläuft, muss hier der Gewässerraum linksseitig und somit asymmetrisch angeordnet werden. Eine Verlegung der Abwasserleitung steht aufgrund ihrer Grösse und den vielen Abhängigkeiten durch die Einleitungen und Anschlüsse in keinem Verhältnis zu den zu erwartenden Kosten und wurde dementsprechend verworfen.
Das Projekt sieht einen Gewässerraum von 12.2 m auf Höhe Stegmatten bis 14.0m an der Grenze zu Wettswil vor. Eine Reduktion des Gewässerraums wurde nur bei vorhandenen Zwangspunkten (Brücken oder Durchlässe) angedacht. Dies beispielsweise im Bereich des Durchlasses unter der Stallikerstrasse, da hier der Platz für eine Offenlegung fehlt.
Der Kanton gibt vor, dass das Gewässer eine eigene Parzelle erhält. Somit wird der Gewässerraum dem Friedgraben zugeordnet und eine neue Parzelle ausgeschieden. Nach Abschluss des Revitalisierungsprojektes geht die Gewässerparzelle vom Friedgraben in kantonalen Besitz über. Der Unterhalt wird wiederum weiterhin in der Verantwortung der Gemeinde liegen, da der Kanton dies so delegiert hat.
Zur Erreichung eines grossen Revitalisierungsnutzens (welcher im direkten Zusammenhang mit möglichen Subventionen steht) soll praktisch auf der gesamten Länge des Friedgraben der gesamte Gewässerraum für den Friedgraben genutzt werden.
Gewässerabstandslinie
Neben dem festgesetzten und definierten Gewässerraum sichern Abstandslinien, sogenannte Gewässerabstandslinien, die zukünftige Entwicklung des Gewässers. Sie sichern den Raum für geplante Gewässerausbauten und -Revitalisierungen. Sie halten den dafür erforderlichen Raum frei von Bebauungen.
In Bonstetten wurde im Dezember 1995 die Gewässerabstandslinie für den Friedgraben im Siedlungsgebiet grundeigentümerverbindlich festgesetzt. Dies bevor das Gebiet grösstenteils überbaut wurde, weshalb alle Gebäude im Schachen diesen Abstand zum Friedgraben einhalten.
Im vorliegenden Fall ist die Gewässerabstandslinie breiter ausgeschieden als der Gewässerraum. Nach Vollendung der Revitalisierung des Friedgrabens – nach welcher der Friedgraben den Raum zur Verfügung gestellt bekommt, welchen er benötigt – würde eine Abstandslinie nicht mehr notwendig sein und kann aufgehoben werden. Dies weil ihr Zweck erfüllt wurde.
Glossar
[i] Vereinfachtes Verfahren - Bei der flächendeckenden Gewässerraumfestlegung kommt in der Regel das vereinfachte Verfahren (nach § 15e HWSchV) zur Festlegung des Gewässerraums zur Anwendung, je nachdem ob die Gemeinde oder der Kanton für ein Gewässer zuständig ist, ist der Ablauf leicht unterschiedlich. In beiden Fällen werden betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Rahmen der öffentlichen Auflage informiert und können Einwendungen machen.
Wenn der Gewässerraum vom Kanton grundeigentümerverbindlich festgelegt worden ist und keine Rekurse eingegangen sind, wird er rechtskräftig und in der kantonalen Gewässerraumkarte unter maps.zh.ch publiziert. Er ist somit jederzeit öffentlich einsehbar.