Drittmeldepflicht (Meldepflicht Wohnungsvermieter)

Meldungen der Ein- und Auszüge durch von Vermietende und Logiegebende

Gemäss dem Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) müssen Vermietende und Logisgebende* (Dritten) den Ein- und Auszug von Mieter/innen oder Logisnehmenden** (Nutzungsberechtigten) der Gemeinde melden.

* Logisgebende: Hauptmietende, Familienmitglieder, Partner/in
** Logisnehmenden: Untermieter/in, Familienmitglieder, Partner/in


Die Meldefrist beträgt 14 Tage ab Eintritt des zu meldenden Ereignisses (Einzug / Auszug).

 

Sie melden den Einwohnerdiensten mit einer Ein- bzw. Auszugsanzeige oder online, wenn sie

  • eine Wohnung vermieten
  • ein Zimmer unentgeltlich zur Verfügung stellen
  • ein Untermieter oder eine Untermieterin ein- oder auszieht (Meldung durch den Hauptmieter oder die Hauptmieterin)
  • ein volljähriges Familienmitglied oder der Partner oder die Partnerin ein- oder auszieht.

Die mit den Ein- bzw. Auszugsanzeigen gemeldeten Personen sind zudem verpflichtet, sich ebenfalls innert 14 Tagen seit eintreten des Ereignisses (Einzug / Auszug) persönlich bei den Einwohnerdiensten an-, um- bzw. abzumelden oder die Ummeldung online (eUmzugCH) vorzunehmen.

 

Online-Meldung von Ein- und Auszügen

Sie können Ein- und Auszugsanzeigen online über das Portal www.drittmeldung.ch eingeben.

  • ohne Login, keine Registrierung
  • Bestätigung als PDF

 

Ein- und Auszugsanzeigen Formulare

Mit den folgenden Formularen melden Sie uns Personen, denen Sie eine Wohnung oder ein Zimmer vermieten oder die unentgeltlich bei Ihnen wohnen.

Die ausgefüllten Formulare können den Bereich Einwohnerdienste entweder per Post oder via E-Mail (einwohnerdienste@bonstetten.ch) zugestellt werden:

Bereiche Einwohnerdienste
Am Rainli 2
8906 Bonstetten

Wir bitten um vollständige Angaben, damit Rückfragen vermieden werden können.

 

Der Nutzen der Ein- und Auszugsmeldungen

Die Ein- und Auszugsanzeige dient uns zur Aufforderung der zu- oder wegziehenden Person, sich an-, ab- oder umzumelden, wenn dies durch die betroffene Person nicht von sich aus geschieht.

Sie erleichtert uns damit die Arbeit bei Abklärungen über Meldeverhältnisse von Einwohnerinnen und Einwohnern. 

 

Die Meldung umfasst folgende Angaben (§8 MERG):

  • Name und Adresse des Dritten
  • Gebäudeadresse und amtliche Wohnungsnummer (Informationen zur aWN siehe weiter unten)
  • Beginn oder Ende des Nutzungsrechts
  • Name, Vorname und Staatsangehörigkeit der Nutzungsberechtigten
  • Geburtsdatum und Zuzugort der Nutzungsberechtigten, sofern diese Angaben bekannt sind

 

Amtliche Wohnungsnummern (aWN)

Amtliche Wohnungsnummern dienen der eindeutigen Wohnungsidentifikation in Gebäuden mit mehr als einer Wohnung. Sie werden gemäss der Richtlinie zur Wohnungsnummerierung des Bundesamts für Statistik vergeben.

Berechtigte Personen (Eigentümer / Verwalter) erhalten beim Bereich Hochbau Auskunft über die amtlichen Wohnungsnummern. Wenn der EGID (Eidgenössische Gebäudeidentifikator) bekannt ist können die amtlichen Wohnungsnummern mit Link unten selbstständig abgefragt werden. 

 

Zugehörige Objekte