Das Fundbüro befindet sich beim Bereich Einwohnerdienste im Erdgeschoss des Gemeindehauses (044 701 95 00).

Zuständig für die Aufbewahrung eines Fundgegenstandes ist immer das Fundbüro des Gemeindegebietes, in dem eine Sache verloren bzw. gefunden wurde.

Haben Sie etwas verloren?

Haben Sie etwas gefunden?
Sie sind von Gesetzes wegen (Zivilgesetzbuch, ZGB) verpflichtet, einen Fundgegenstand abzugeben, wenn der Wert der Sache Fr. 10.00 offenbar übersteigt. Sofern Sie etwas auf öffentlichem Grund gefunden haben, können Sie den Fundgegenstand am Schalter der Einwohnerdienste abgeben.

Fundgegenstände, welche vom Eigentümer nicht abgeholt werden, können vom Finder innert Jahresfrist, frühestens aber nach Ablauf von drei Monaten seit Abgabe des Fundgegenstandes, gegen Vorweisung der Bestätigung und eines amtlichen Ausweises wieder abgeholt werden. Wer den gesetzlichen Pflichten als Finder nachgekommen ist, erwirbt, wenn während fünf Jahren vom Datum der Anzeige an der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zum Eigentum (Art. 722 ZGB).

Wird die Sache zurück gegeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn (Art. 722 ZGB). Handelt es sich beim Fundgegenstand um Diebesgut, hat der Finder keinen Anspruch auf Finderlohn.

Weitere Stellen und Links:


Verlust im Zug:


Bei einem Verlust in einem öffentlichen Gebäude (Kino, Theater, Turnhalle etc.) wenen Sie sich an: Eigentümer, Abwart, Aufsichtsperson etc.

Zugehörige Objekte