Einbürgerung (Ausländerin und Ausländer)
Ordentliche EinbürgerungSie sind ausländische Staatsbürgerin bzw. ausländischer Staatsbürger und möchten das Schweizer Bürgerrecht erwerben?Antworten auf die häufigsten Fragen finden Sie hier. Voraussetzungen Für eine Einbürgerung müssen ausländische Personen:
Neben diesen Wohnsitzerfordernissen müssen Bürgerrechtsbewerber in die Schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sowie mit unseren Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sein. Zudem müssen Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen (keine Betreibungen) und die definitiven Steuerrechnungen bezahlt haben. Einträge im Strafregister sind ein Einbürgerungshindernis. Wer eingebürgert werden will, muss die Werte der Bundesverfassung respektieren. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen können Sie der Webseite des Gemeindeamts entnehmen. Grundkenntnistest Wenn Sie eingebürgert werden wollen, müssen Sie geografische, historische, politische und gesellschaftliche Grundkenntnisse der Schweiz nachweisen können. Der Nachweis der Grundkenntnisse gilt als erbracht, wenn Sie:
Sprachkenntnisse Seit dem 1. Januar 2015 müssen alle einbürgerungswilligen Personen einen Nachweis über ihre Sprachkenntnisse gemäss § 28a Bürgerrechtsverordnung erbringen. Die Kantonsverfassung verlangt, dass Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber über „angemessene Kenntnisse“ der deutschen Sprache verfügen. Gebühren Die Kosten für die Einbürgerung setzt sich aus den Gemeindegebühren, den Kantonsgebühren und den Bundesgebühren zusammen.
Registrierung im schweizerischen Personenstandsregister (Zivilstandsamt) Bevor Sie das Einbürgerungsgesuch stellen, müssen Sie beim Zivilstandsamt registriert sein. Wenn Sie schon registriert sind, müssen Sie überprüfen lassen, ob die Daten noch aktuell sind. Die Registrierung und Aktualisierung der Daten ist kostenpflichtig.
Gesuchsunterlagen Die Gesuchsformulare stehen auf der Webseite des Gemeindeamts Kanton Zürich zum Download zur Verfügung oder können am Schalter der Einwohnerdienste bezogen werden.
Erleichterte EinbürgerungFür die erleichterten Einbürgerungen ist der Bund zuständig. Beim erleichterten Verfahren können folgende Personen eingebürgert werden:
Weitere Informationen zum Ablauf können Sie dem Merkblatt "Verfahrensablauf" oder der Webseite des Gemeindeamts entnehmen. Antworten auf die häufigsten Fragen finden Sie hier. Weiterführende Informationen finden Sie auch beim Bundesamt für Migration. Bei Ehe mit einem Schweizer / einer Schweizerin Voraussetzung ist dabei, dass der Schweizer Partner im Zeitpunkt der Eheschliessung bereits Schweizer Bürger/in war. Wenn Sie seit mindestens drei Jahren mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind, können Sie ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen. Dafür müssen Sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben, wovon mindestens ein Jahr vor Gesuchseinreichung. Nicht in die Einbürgerung der Eltern miteinbezogene Kinder Wenn Sie nicht in die Einbürgerung der Eltern miteinbezogen wurden und zu diesem Zeitpunkt minderjährig waren, können Sie vor dem 22. Geburtstag ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen. Gebühren Bei der erleichterten Einbürgerung erhebt nur der Bund (Staatssekretariat für Migration SEM) eine Gebühr; diese fordert es im Voraus ein. Die Gebühr beträgt CHF 900.00 für Volljährige; CHF 650.00 für Minderjährige. Gesuchsunterlagen Alle erforderlichen Dokumente und Beilagen erhalten Sie am Schalter der Einwohnerdienste oder beim Staatssekretariat für Migration SEM. |