Prämienverbilligung (IPV)In der Schweiz ist die Krankenversicherung obligatorisch. Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anspruch auf Beiträge an ihre Krankenversicherungsprämien. Der Anspruch ist kantonal geregelt. Ob jemand im Kanton Zürich Anspruch auf Prämienverbilligung hat, hängt von drei Faktoren ab:
Prämienverbilligung ab 2021 (ÄNDERUNG DER ZUSTÄNDIGKEIT) Ab IPV 2021 ist ausschliesslich die SVA Zürich zuständig (siehe Flyer Neuerungen 2021). Bitte wenden Sie sich direkt an die SVA Zürich. Hilfreiche Informationen finden Sie unter:
Für die IPV 2020 ist weiterhin die Gemeinde Ansprechsperson für Nachmeldungen. Der Bereich Steuern ermittelt jährlich per 1. April aufgrund der vorliegenden definitiven Steuerfaktoren, wer Anspruch auf Prämienverbilligung im Folgejahr hat, und meldet dies direkt der Sozialversicherungsanstalt (SVA) in Zürich. Die SVA Zürich schickt diesen Einzelpersonen, Ehepaaren und Familien ein vorgedrucktes Antragsformular. Dieses Formular ist vollständig ausgefüllt und unterschrieben innert zwei Monaten der SVA Zürich zurückzuschicken.
Haben Sie kein Antragsformular von der SVA Zürich erhalten und glauben Sie, Anspruch auf Prämienverbilligung zu haben? Nehmen Sie telefonisch (044 701 95 15) oder per E-Mail Kontakt mit uns auf.
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